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Welche Versi­cherung hilft mir bei einem Sturm­schaden?

Stürme mit solch harmlosen Namen wie „Felix“ oder „Frederike“ nehmen zu und richten in Deutschland jedes Jahr Schäden in Millio­nenhöhe an. Aber wer kommt für diese Schäden auf?

„Ein Sturm ist eine wetter­be­dingte Luftbe­wegung von mindestens Windstärke 8“ so lautet die Definition der Versi­che­rungs­be­din­gungen. Je nachdem wer und wie man bei einem Sturm zu Schaden kommt, entscheidet welche Versi­cherung hierfür aufkommt. Ob Wohnge­bäu­de­ver­si­cherung, Hausrat­ver­si­cherung, Teilkas­ko­ver­si­cherung (bei Schäden am Auto) oder auch Haftpflicht­ver­si­che­rungen. Die Regulierung dieser Schäden hängt immer von Ereignis ab. Hier erfährst du welche Versi­cherung welchen Sturm­schaden abdeckt.

Regen

Sturm­schaden am Gebäude

Durch einen Sturm lösen sich Dachziegel, Regen dringt in das Gebäude ein. Für solche Schäden kommt die Gebäu­de­ver­si­cherung auf, sofern der Hausbe­sitzer das Risiko Sturm einge­schlossen hat. Sowohl die Reparatur von Dach wie auch den Schaden, den das Regen­wasser verur­sacht, werden in diesem Fall über eine solche Police abgedeckt. Solar­an­lagen müssen gesondert versi­chert werden. Neben­ge­bäude sind i. d. R. über die Gebäu­de­ver­si­cherung mit abgedeckt.

Schäden durch umstür­zende Bäume oder Äste

Wer einen Baum auf seinem Grund­stück hat, ist für dessen Zustand verant­wortlich, das regelt sich auf der sogenannten „Verkehrs­si­cher­heits­pflicht“. Der Eigen­tümer (im öffent­lichem Raum Kommunen oder Landkreise) muss durch regel­mäßige Kontrollen sicher­stellen, dass sein Baum/Bäume gesund ist/sind. Fällt ein gesunder Baum z.B. auf ein Nachbar­grund­stück und beschädigt hier fremdes Eigentum, so kommt in diesem Fall die Versi­cherung des Geschä­digten dafür auf, z.B. die Gebäu­de­ver­si­cherung, oder Teilkas­ko­ver­si­cherung bei KFZ-Schäden. Im öffent­lichen gilt hier die gleiche Regel. Bei einem Verschulden des „Baumbe­sitzers“ benötigt der Hausbe­sitzer wiederum eine Haus- und Grund­be­sit­zer­haft­pflicht.

Schäden durch herab­fal­lende Ziegel

Kommt es durch herab­fal­lende Dachziegel zu einem Personen- oder Sachschaden, so haftet der Hausei­gen­tümer i.d.R. nur dann, wenn ihm ein Verschulden nachzu­weisen ist. Das kann ein ohnehin schon marodes Dach sein, von dem auch ohne Sturm schon Gefahr ausgeht. Auch in diesem Fall gilt aller­dings: Zuerst zahlt die eigene Versi­cherung, das kann in diesem Fall bei einem beschä­digtem KFZ wieder die Teilkas­ko­ver­si­cherung sein. Sollte z.B. ein Schaden auf dem Balkon des Mieters entstehen, so zahlt das wiederum die Hausrat­ver­si­cherung des Mieters.

Bei Perso­nen­schäden durch einen herab­fal­lenden Ziegel kann dessen Kranken­kasse vom Hausei­gen­tümer unter Umständen die Erstattung der Behand­lungs­kosten fordern. Grundlage für diese Regelung ist der § 836 BGB.

Schäden durch Sturm innerhalb der Wohnung

Wenn durch Sturm eine Scheibe zu Bruch geht und durch den eindrin­genden Regen und Wind dein Hausrat beschädigt wird, so zahlt diesen Schaden deine Hausrat­ver­si­cherung.

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