Stürme mit solch harmlosen Namen wie „Felix“ oder „Frederike“ nehmen zu und richten in Deutschland jedes Jahr Schäden in Millionenhöhe an. Aber wer kommt für diese Schäden auf?
„Ein Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8“ so lautet die Definition der Versicherungsbedingungen. Je nachdem wer und wie man bei einem Sturm zu Schaden kommt, entscheidet welche Versicherung hierfür aufkommt. Ob Wohngebäudeversicherung, Hausratversicherung, Teilkaskoversicherung (bei Schäden am Auto) oder auch Haftpflichtversicherungen. Die Regulierung dieser Schäden hängt immer von Ereignis ab. Hier erfährst du welche Versicherung welchen Sturmschaden abdeckt.
Durch einen Sturm lösen sich Dachziegel, Regen dringt in das Gebäude ein. Für solche Schäden kommt die Gebäudeversicherung auf, sofern der Hausbesitzer das Risiko Sturm eingeschlossen hat. Sowohl die Reparatur von Dach wie auch den Schaden, den das Regenwasser verursacht, werden in diesem Fall über eine solche Police abgedeckt. Solaranlagen müssen gesondert versichert werden. Nebengebäude sind i. d. R. über die Gebäudeversicherung mit abgedeckt.
Wer einen Baum auf seinem Grundstück hat, ist für dessen Zustand verantwortlich, das regelt sich auf der sogenannten „Verkehrssicherheitspflicht“. Der Eigentümer (im öffentlichem Raum Kommunen oder Landkreise) muss durch regelmäßige Kontrollen sicherstellen, dass sein Baum/Bäume gesund ist/sind. Fällt ein gesunder Baum z.B. auf ein Nachbargrundstück und beschädigt hier fremdes Eigentum, so kommt in diesem Fall die Versicherung des Geschädigten dafür auf, z.B. die Gebäudeversicherung, oder Teilkaskoversicherung bei KFZ-Schäden. Im öffentlichen gilt hier die gleiche Regel. Bei einem Verschulden des „Baumbesitzers“ benötigt der Hausbesitzer wiederum eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht.
Kommt es durch herabfallende Dachziegel zu einem Personen- oder Sachschaden, so haftet der Hauseigentümer i.d.R. nur dann, wenn ihm ein Verschulden nachzuweisen ist. Das kann ein ohnehin schon marodes Dach sein, von dem auch ohne Sturm schon Gefahr ausgeht. Auch in diesem Fall gilt allerdings: Zuerst zahlt die eigene Versicherung, das kann in diesem Fall bei einem beschädigtem KFZ wieder die Teilkaskoversicherung sein. Sollte z.B. ein Schaden auf dem Balkon des Mieters entstehen, so zahlt das wiederum die Hausratversicherung des Mieters.
Bei Personenschäden durch einen herabfallenden Ziegel kann dessen Krankenkasse vom Hauseigentümer unter Umständen die Erstattung der Behandlungskosten fordern. Grundlage für diese Regelung ist der § 836 BGB.
Wenn durch Sturm eine Scheibe zu Bruch geht und durch den eindringenden Regen und Wind dein Hausrat beschädigt wird, so zahlt diesen Schaden deine Hausratversicherung.
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Diese sind bereits in der Versicherungsprämie enthalten und somit vom Kunden nicht separat zu bezahlen. Außerdem kann der Informationspflichtige abweichend mit dem Kunden als Vergütung eine Kombination aus Provision und Honorar oder lediglich Honorar vereinbaren. Das Honorar ist dann vom Kunden separat zu bezahlen. Dies ist jeweils abhängig von den Wünschen und Bedürfnissen des Kunden und den Versicherungsprodukten, welche eventuell vermittelt werden. 4. Gemeinsame Registerstelle gem. § 11a Abs. 1 und § 34d GewO: DIHK | Deutscher Industrie- und Handelskammertag e.V. Breite Straße 29, 10178 Berlin Telefon: (0 180) 60 05 85 0 (0,20 EUR pro Anruf) E‑Mail: vr@dihk.de www.vermittlerregister.info 5. Beteiligungen von bzw. an dem Informationspflichtigen: Der Informationspflichtige besitzt keine direkten oder indirekten Beteiligungen von über 10 Prozent an Stimmrechten oder dem Kapital von Versicherungsunternehmen. 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Informationspflichtiger — Ihr Versicherungsvermittler: Ihr Ansprechpartner für diesen Auftrag ist: Klaus Becker Bahnhofstraße 9 37603 Holzminden Telefon: 05531 1799 Amtsgericht: Holzminden Geschäftsführung: Klaus Becker 2. Status des Informationspflichtigen nach der Gewerbeordnung, Meldung und Registrierung: Der Informationspflichtige ist als Versicherungsmakler mit einer Erlaubnis nach §34d Abs. 1 der Gewerbeordnung bei der zuständigen Behörde, der Industrie- und Handelskammer gemeldet und im Vermittlerregister unter der Register-Nr. D‑IGS-6-YQRFY_50 registriert. Vermögensschadenversicherung: R+V allgemeine Versicherung AG Vers. Nr.: 440/25/577446369 3. Beratung und Vergütung: Der Informationspflichtige bietet im Zuge der Vermittlung eine Beratung gemäß den gesetzlichen Vorgaben an und erhält für die erfolgreiche Vermittlung eines Versicherungsvertrages eine Provision und ggf. eine Servicepauschale vom Produktanbieter. Der Informationspflichtige erhält als Vergütung weitere Zuwendungen. Diese sind bereits in der Versicherungsprämie enthalten und somit vom Kunden nicht separat zu bezahlen. Außerdem kann der Informationspflichtige abweichend mit dem Kunden als Vergütung eine Kombination aus Provision und Honorar oder lediglich Honorar vereinbaren. Das Honorar ist dann vom Kunden separat zu bezahlen. Dies ist jeweils abhängig von den Wünschen und Bedürfnissen des Kunden und den Versicherungsprodukten, welche eventuell vermittelt werden. 4. Gemeinsame Registerstelle gem. § 11a Abs. 1 und § 34d GewO: DIHK | Deutscher Industrie- und Handelskammertag e.V. Breite Straße 29, 10178 Berlin Telefon: (0 180) 60 05 85 0 (0,20 EUR pro Anruf) E‑Mail: vr@dihk.de www.vermittlerregister.info 5. Beteiligungen von bzw. an dem Informationspflichtigen: Der Informationspflichtige besitzt keine direkten oder indirekten Beteiligungen von über 10 Prozent an Stimmrechten oder dem Kapital von Versicherungsunternehmen. 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