Wer in ein Gewässer Stoffe einbringt oder einleitet oder wer auf ein Gewässer derart einwirkt, dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird, ist zum Ersatz des daraus einem anderen entstehenden Schadens verpflichtet.
Eine Gewässerschadenshaftpflichtversicherung sieht in der Regel eine Unterscheidung zwischen oberirdischer und unterirdischer Lage des Containers vor. Da unterirdische Container häufig schneller auf das Erdreich einwirken können, bevor ein Schaden festgestellt wird, wird die Gewässerschadenshaftpflichtversicherung dies in der Tarifierung berücksichtigen. Eine Gewässerschadenshaftpflichtversicherung kann aber auch, je nach Tarif, weitere Leistungen übernehmen. So kann der Fall eintreten, dass Sie dediziert gewässerschädliche Substanzen lagern. Da manche Versicherer dies als nicht versicherungsfähig einstufen, soll Ihnen dieses Beispiel nahelegen, die Tarife der Gewässerschadenshaftpflichtversicherung genau zu prüfen. Wählen Sie eine Versicherung, die Ihre persönliche Situation wiederspiegelt und absichert.
Die Gewässerschadenhaftpflicht sichert private Inhaber von Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen ab. Falls der gelagerte Stoff ins Erdreich absickert oder ein Gewässer verunreinigt, übernimmt die Versicherung im Schadenfall die daraus entstehenden Kosten für Personen‑, Sach- und Vermögensschäden.
Wenn du einen Öltank hast, oder ähnliche Anlagen mit schädlichen Substanzen, benötigst du bei Auslaufen dieser Tanks eine Gewässerschadenshaftpflicht. Entscheidend bei der Berechnung sind hierbei Größe und Alter der Gebinde.
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3. Beratung und Vergütung:
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Der Informationspflichtige erhält als Vergütung weitere Zuwendungen. Diese sind bereits in der Versicherungsprämie enthalten und somit vom Kunden nicht separat zu bezahlen.
Außerdem kann der Informationspflichtige abweichend mit dem Kunden als Vergütung eine Kombination aus Provision und Honorar oder lediglich Honorar vereinbaren. Das Honorar ist dann vom Kunden separat zu bezahlen.
Dies ist jeweils abhängig von den Wünschen und Bedürfnissen des Kunden und den Versicherungsprodukten, welche eventuell vermittelt werden.
4. Gemeinsame Registerstelle gem. § 11a Abs. 1 und § 34d GewO:
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Breite Straße 29, 10178 Berlin
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E-Mail: vr@dihk.de
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Der Informationspflichtige besitzt keine direkten oder indirekten Beteiligungen von über 10 Prozent an Stimmrechten oder dem Kapital von Versicherungsunternehmen.
Es gibt keine Versicherungsunternehmen oder Mutterunternehmen eines Versicherungsunternehmens, welche direkte oder indirekte Beteiligungen von über 10 Prozent an den Stimmrechten oder am Kapital des Informationspflichtigen besitzt.
6. Schlichtungsstellen für Streitigkeiten zwischen dem Informationspflichtigen und Versicherungsnehmern:
Versicherungsombudsmann e.V.
Postfach 08 06 32, 10006 Berlin
Ombudsmann private Kranken- und Pflegeversicherung
Postfach 06 02 22, 10052 Berlin
Zusätzliche Information:
Behandlung von Beschwerden gem. § 17 Abs. 2 Nr. 5 VersVermV
Sofern Sie mit den Dienstleistungen des Informationspflichtigen einmal nicht zufrieden sein sollten, können Beschwerden jederzeit an den Informationspflichtigen und den zuvor genannten Kontaktdaten gerichtet werden. Das Verfahren zur Bearbeitung Ihrer Beschwerde sieht vor, dass nach Eingang Ihrer Beschwerde Ihr Vermittler diese gerne intern prüfen und Ihnen eine Stellungnahme zukommen lassen wird.
